Privatinsolvenz als neue Chance

Wenn man den aktuellen Statistiken Glauben schenken darf, sind fast drei Millionen deutsche Haushalte oder umgekehrt ausgedrückt mehr als jeder zehnte Haushalt von Überschuldung betroffen. Wenn das Konto gepfändet, die Kreditkarte gesperrt und die Kasse leer ist und eine klassische Umschuldung keinen Sinn mehr macht, ist eine Privatinsolvenz die oft einzige Möglichkeit, das Licht am Ende des Tunnels wieder ins Visier zu rücken.

Die meist erste Frage in diesem Zusammenhang lautet, woran man denn erkennen kann, ob man insolvent ist oder nicht. Nun - wie so oft im Leben steckt der Teufel im Detail und eine konkrete Betrachtung des Einzelfalles ist unumgänglich. Alleinig die Tatsache, dass die Ausgaben größer als die Einnahmen sind, heißt noch nicht zwingend, dass ein Vermögensverfall droht. Ein schlechtes Zeichen ist es aber in jedem Falle, wenn der Betroffene das Gefühl hat, dass ihm die Zahlungsverpflichtungen und Schulden "über den Kopf wachsen" und / oder wenn Rechnungen und Mahnungen zur Vermeidung schlafloser Nächte erst gar nicht geöffnet werden. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen kann eine rechtzeitige fachkundige Beratung den Weg in den Konkurs in vielen Fällen verhindern. Insofern empfiehlt es sich in jedem Falle, lieber früher als später einen spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufzusuchen. Dann kann auch erörtert werden, inwieweit eine der bekannten Alternativen zur Konkurseröffnung wie die Frankreich Insolvenz oder die Schuldenregulierung für Selbständige und Kleinunternehmer, welche ihre berufliche Laufbahn weiterhin fortsetzen möchten, in Frage kommt.

Seit dem Jahre 1999 in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgrundlage für den Insolvenzbereich ist die Insolvenzordnung (abgekürzt "InsO"). Der Grund für den Entwurf dieses Gesetzes war die Ungleichheit der bis dato gültigen Gesetze in den alten und neuen Bundesländern. Das neue Insolvenzgesetz sollte die Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern sowie die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ersetzen.

Basis der Insolvenz Ordnung ist die Regelung des Insolvenzverfahrens. Dieses Verfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gleichermaßen zu befriedigen. Dabei wird das (sofern noch vorhandene) Vermögen des Schuldners zur Befriedigung herangezogen. Bei Abschluss des Verfahrens erhalten die Gläubiger den Verwertungserlös. Dieser wird allerdings durch die entstandenen Verfahrenskosten (Gericht und Verwalter) sowie weitere Nebenkosten (z.B. Steuerberater, spezielle Abwicklungskosten etc.) zum Teil nicht unerheblich gemindert.

Neben dem Schutz des Gläubigers wurde im Insolvenzgesetz aber auch die Zukunft des Schuldners berücksichtigt. Dieser ist nach einer sechsjährigen Phase des Wohlverhaltens von seinen Altschulden befreit.

Eine Besonderheit im Insolvenzgesetz stellt das Institut der Insolvenzanfechtung dar. Ist diese erfolgreich, so wird im Verfahren nicht vom aktuellen Vermögen des Schuldners ausgegangen (bzw. zu dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung), sondern von einem einige Zeit zurückliegenden Vermögenszustand. Wird z.B. eine vor Konkurseröffnung stattgefundene Zahlung an einen Gläubiger erfolgreich angefochten, so kann die Rechtshandlung vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden. Der Betroffene muss sich dann in die Reihe der Insolvenzgläubiger einreihen.

Dank einer Gesetzesänderung gibt es für von Überschuldung betroffene Privatpersonen wieder Hoffnung. Im Prinzip ist es durchaus möglich, innerhalb weniger Jahre wieder vollkommen schuldenfrei zu sein. Wie ein Privatkonkurs genau funktioniert und was man dabei beachten muss erfahren Sie hier.

Grundsätzlich steht die Möglichkeit zur Insolvenzeröffnung über das eigene Vermögen sowohl Privatpersonen als auch sog. Kleinselbständigen oder Ex-Selbstständigen offen. Angestrebt werden kann ein privates Insolvenzverfahren im Prinzip von jedem - egal ob Arbeitnehmer, Angestellter, Selbstständiger, Ex-Selbstständiger etc. Der Privatkonkurs muss zunächst grundsätzlich bei Gericht beantragt werden. Die Kosten für die Verfahrenseröffnung sind nicht unerheblich, können jedoch gestundet werden bis zum Zeitpunkt der Schuldenfreiheit. Dieser Zeitpunkt tritt nach sechs (bisher sieben) Jahren ein, wenn der Schuldner über diesen Zeitraum jede zumutbare Arbeit angenommen und den über der Pfändungsfreigrenze verbliebenen Lohn vollständig an seine Gläubiger abgeführt hat.

Wer von Überschuldung betroffen ist, sollte angesichts der beiden beschriebenen Gesetzesänderungen eine Privatinsolvenz nun ins Auge fassen. Einerseits muss nur noch sechs Jahre gezahlt werden, andererseits sind auch die hohen Prozesskosten für eine private Insolvenz kein Hindernis mehr, da sie - wie angemerkt - gestundet werden können. Aufgrund der Gesetzesänderung ist mit einer starken Zunahme an Insolvenzanträgen zu rechnen.

Grundsätzlich stellt sich im Zusammenhang mit einem Privatkonkurs natürlich zunächst die Frage, wie es überhaupt dazu kommen konnte. Häufige Ursache ist die Aufnahme eines oder mehrerer Privatkredite ohne die Rückzahlung im vornherein wirklich genau geplant zu haben. Der Kreditnehmer ist oft allein aufgrund dieser Fehlplanung nicht in der Lage die zusätzliche Belastung aus der Darlehensaufnahme zu tragen.

Restschuldbefreiung nach sechs Jahren - Verbraucherinsolvenz

Die beiden Stichworte "Verbraucherinsolvenz" und "Restschuldbefreiung" bedeuten Hoffnung für viele überschuldete Deutsche. Durch diese beiden Rechtsinstitute wird einerseits auch für natürliche Person eine spezielle Insolvenzform geschaffen sowie andererseits die komplette Entschuldung innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne ermöglicht. Die Änderung war dringend notwendig, da es bis zu diesem Zeitpunkt keine sinnvolle Zukunftsoption im Privatkonkursbereich gab. Während juristische Personen einfach erlöschen, sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, gab es bis zur Schaffung des Verbraucherinsolvenzverfahren keine adäquate Lösung für natürliche Personen.

Das Verfahren zur Verbraucherinsolvenz findet zunächst grundsätzliche Anwendung bei allen natürlichen Personen, welche zurzeit keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine in der Vergangenheit ausgeübt haben. Falls eine natürliche Person bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist die Frage nach der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse maßgeblich. Sind diese überschaubar (weniger als 20 Gläubiger vorhanden), so ist das vereinfachte Verfahren der Verbraucherinsolvenz anzuwenden. Wer noch aktiv selbständig tätig ist oder über unüberschaubare Vermögensverhältnisse verfügt, ist vom Verbraucherinsolvenzverfahren demnach ausgeschlossen.

Die beiden entscheidenden Vorteile bei der Anstrengung einer Verbraucherinsolvenz sind der vereinfachte Verfahrensablauf auf der einen sowie die Restschuldbefreiung auf der anderen Seite. Zur konkreten Verwirklichung der Restschuldbefreiung wird zusammen mit den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vereinbart. Der Schuldner muss nun über einen Zeitraum von sechs Jahren alle Einkünfte oberhalb der Pfändungspflichtgrenze an seine Gläubiger abführen. Nach sechs Jahren ist er schuldenfrei.

Privates Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in Frankreich als Alternative

Die EU-Verordnung Nr. 1346/2000 macht"s möglich: Gemäß dieser Rechtsvorschrift können auch deutsche Staatsbürger ein privates Insolvenzverfahren in Frankreich beantragen, sofern sie die einzelnen Voraussetzungen (mehr dazu weiter unten) erfüllen.

Das grundsätzlich hohe Interesse vieler Betroffener an dieser Privatkonkursalternative ist verständlich: Im Vergleich zum Verfahren der Regel- und Verbraucherinsolvenz in Deutschland bietet Frankreich einiges an Vorteilen: So kann eine Restschuldbefreiung beispielsweise schon nach wenigen Monaten (12 bis 14) verwirklicht werden. Aber auch wenn es im Einzelfall etwas länger dauern sollte, kann ein Verfahrensabschluss ohne Zweifel wesentlich schneller erfolgen als in Deutschland, wo der Schuldner eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren zu bewältigen hat. Die EU-Insolvenz ist im Übrigen auch für österreichische Staatsbürger möglich und stellt hier im Vergleich zum nationalen Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eine ebenfalls interessante Alternative dar.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, das französische Insolvenzverfahren zu durchlaufen, der muss zunächst einmal die üblichen Voraussetzungen erfüllen, um ein derartiges Verfahren überhaupt eröffnen zu können (Überschuldung und damit verbunden tatsächliche Insolvenz). Obligat für diese Konkursalternative sind natürlich auch ein Wohnsitz und die damit verbundene behördliche Meldung in Frankreich. Dies bedeutet, dass für eine EU-Insolvenz nach französischem Modell der Initiator finanziell dazu in der Lage sein muss, das entsprechende Umfeld zu schaffen (Wohnungsmiete etc.).

Auch wenn allgemeine Aussagen - wie immer in derartigen Fällen - schwer fallen, lässt sich grundsätzlich feststellen, dass das Ganze nur dann wirklich Sinn macht wenn einerseits der Schuldenberg entsprechend hoch ist und andererseits der Antragsteller auch tatsächlich finanziell dazu in der Lage ist, für das geforderte Umfeld zu sorgen.

Bei konkretem Interesse an der Eröffnung einer Frankreich-Insolvenz empfehlen wir Ihnen in jedem Falle die Beauftragung eines Fachmannes. Dieser wird für seine Bemühungen zwar entsprechende Gebühren in Rechnung stellen, jedoch dürfte dieses Honorar summa summarum gut angelegt sein, da ein bezahlter Berater wesentlich zielstrebiger und effizienter arbeitet als paritätische Organisationen. Was die anfallenden Kosten anbetrifft, so hängen diese primär von der konkreten Schuldensumme und der Anzahl der Gläubiger ab. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind die Gerichtskosten sowie die monatlichen Fixkosten wie Miete etc.

Auch wenn es keine Garantie für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung geben kann, gilt grundsätzlich, dass das Gericht die Befreiung dann erteilen wird, wenn eine Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht möglich ist (Einhaltung auferlegter Bestimmungen vorausgesetzt). Schwierig zu beantworten ist die oft gestellte Frage nach einem französischen Wohnsitz und einer Berufstätigkeit in Deutschland oder Österreich. Inwieweit dies möglich ist hängt primär von der Glaubhaftigkeit der Verknüpfung ab, welche wiederum stark von der Art des Berufsbildes beeinflusst wird.

Regelinsolvenz auch für Selbständige und Freiberufler möglich

Der Begriff Regelinsolvenz bezeichnet - wie der Name vermuten lässt - das "normale" Insolvenzverfahren, welches nach deutschem Recht dann zur Anwendung kommt, wenn keine definierten anderen Verfahren vorgesehen sind. Statt dem Regelinsolvenzverfahren kann beispielsweise das Verbraucherinsolvenzverfahren oder auch das Nachlassinsolvenzverfahren zur Anwendung kommen. Für diese beiden Rechtsinstitute gelten besondere Vorschriften.

Eine aus dem Jahr 2001 stammende Gesetzesänderung eröffnet für Freiberufler und Selbständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen die Möglichkeit der Regelinsolvenz. Unübersichtlich wird in dieser Form definiert, dass der zur Verfahrenseröffnung entschlossene Gewerbetreibende mehr als 19 Gläubiger haben muss. Diese Rechtsänderung ist Basis für das Institut der Insolvenzanmeldung für alle natürlichen Personen. Die Konkursmasse muss seither die Verfahrenskosten nicht mehr abdecken, da diese gestundet werden können. Entscheidende Änderung in der Praxis ist die Möglichkeit, eine selbständige Tätigkeit trotz Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens fortzusetzen. Der hinter dieser Option stehende Gedanke ist, dass die meisten Selbständigen nicht oder nur sehr schwer in den normalen Arbeitsmarkt integriert werden können und die Chance einer (zumindest teilweisen) Befriedigung der Gläubiger durch eine Fortführung der Geschäftstätigkeit eher gegeben ist.

Die Grundproblematik vieler Gewerbetreibender besteht in der fehlenden Trennung der Vermögensmassen. Werden beispielsweise bei einer privaten Geldanlage große Verluste erlitten, so wird die berufliche Existenz in jedem Falle in Mitleidenschaft gezogen. Eine Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen ist kaum möglich, zumal sich im Konkursfall die Gläubiger nach dem Institut der Einzelzwangsvollstreckung aus allen potentiellen Vermögensquellen bedienen können.

Aufgrund der im ersten Absatz beschriebenen neuen Rechtslage ist die Bevorzugung juristischer Personen im Bereich der Insolvenzanmeldung größtenteils ad acta gelegt. Das Verfahren der Regelinsolvenz bietet für Gewerbetreibende mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (siehe oben) die Möglichkeit, in einer absehbaren Zeitspanne wieder schuldenfrei zu werden. Das in diesem Zusammenhang viel zitierte Stichwort heißt "Restschuldbefreiung" und bedeutet, dass auch ein Selbständiger nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase von seinen Schulden befreit ist.